Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht etliche denn 4 kW zumal vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht eine größere anzahl als 6 kW, jeweilig mit nicht eine größere anzahl als alle beide Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig